Hinweise und Fallstricke
01
Hinweise
Mietpreisstruktur
Ist die Miete marktgerecht und transparent aufgebaut? Ein Vergleich mit dem örtlichen Mietspiegel ist hier sinnvoll, um überhöhte Forderungen zu erkennen.
Rechtliche Grundlage bietet § 556d BGB - Einzelnorm (Mietpreisbremse), der in vielen Regionen die zulässige Miethöhe begrenzt.
02
Nebenkosten
Sind alle Nebenkosten klar aufgeschlüsselt und verständlich benannt? Pauschale oder unklare Angaben können später zu Streit führen.
Nach § 556 BGB - Einzelnorm dürfen nur vereinbarte Betriebskosten umgelegt werden, die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert, was zulässig ist.
03
Kündigungsfrist
Gibt es abweichende oder verlängerte Kündigungsfristen im Vertrag? Besonders bei Zeitmietverträgen oder Kündigungsausschlüssen ist Vorsicht geboten.
Die gesetzlichen Fristen regelt § 573c BGB - Einzelnorm. Abweichungen sind nur eingeschränkt zulässig.
04
Mietanpassung
Erfolgt die Mieterhöhung automatisch (z. B. durch Index- oder Staffelmiete) oder individuell? Das hat großen Einfluss auf die langfristige Kostenentwicklung.
Regelungen dazu finden sich in § 557a BGB - Einzelnorm (Staffelmiete) und § 557b BGB - Einzelnorm (Indexmiete).
05
Schönheitsreparaturen
Wer ist für Renovierungen zuständig; Mieter oder Vermieter? Viele Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Grundsätzlich liegt die Pflicht beim Vermieter (§ 535 BGB - Einzelnorm), kann aber unter bestimmten Bedingungen übertragen werden.
06
Sonderregelungen
Gibt es zusätzliche Vereinbarungen, etwa zur Möblierung oder Renovierung bei Auszug? Diese sollten genau geprüft werden, da sie oft versteckte Verpflichtungen enthalten.
Unklare oder benachteiligende Klauseln können nach § 307 BGB - Einzelnorm unwirksam sein (AGB-Kontrolle).
Fallstricke
Unwirksame Klauseln
Unwirksame Klauseln (z. B. starre Renovierungsfristen in Formularmietverträgen) sind gemäß § 307 ff. BGB nicht bindend.
Sie gelten als unwirksam, sodass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten; eine Verpflichtung kann daraus nicht hergeleitet werden.
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse kann, abhängig von der jeweiligen Gebietsausweisung durch die Landesregierung, Anwendung finden (vgl. § 556d BGB).
In angespannten Wohnungsmärkten ist die Miethöhe bei Neuvermietung gesetzlich begrenzt.
Kaution
Die Mietkaution ist gemäß § 551 BGB auf höchstens drei Nettokaltmieten begrenzt.
Eine darüber hinausgehende Vereinbarung ist unwirksam; zudem kann die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen geleistet werden.
